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8.1 |
Vom Versicherer abgerechnete, aber nicht gezahlte Provisionen
Soweit der Versicherer die dem Versicherungsvertreter
zustehenden Provisionen zwar abgerechnet, aber nicht ausgezahlt hat, stellt
sich die Rechtslage wie folgt dar: Zunächst muss die Provision fällig geworden
sein. Die meisten Versicherungsvertreterverträge sehen hierfür Regelungen vor,
die weitgehend der gesetzlichen Bestimmung des § 87a Abs. 4 HGB entsprechen.
Danach ist der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig, in dem er
nach § 87c Abs. 1 HGB abzurechnen ist. § 87c Abs. 1 HGB bestimmt,
dass der Unternehmer über die Provisionsansprüche des Vertreters monatlich,
spätestens bis zum Ende des nächsten Monats abzurechnen hat. Vom Zeitpunkt der
Fälligkeit des Provisionsanspruches an sind kaufmännische Zinsen in Höhe von 5%
p.a. auf den ausstehenden Betrag zu zahlen (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB). Mit
Ablauf von 30 Tagen nach Erteilung der Abrechnung und vorliegender Fälligkeit
der Provision gerät der Versicherer mit der Provisionszahlung kraft Gesetzes (§
286 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Verzug. Gleiches geschieht, wenn der Versicherer von
dem Vertreter nach Fälligkeit des Provisionsanspruchs zur Zahlung der Provision
gemahnt wird.
Vom Zeitpunkt des Verzugseintrittes an hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(§ 288 Abs. 2 BGB, mit Stand vom 21.10.04 waren dies 9,13%). Ihm sind aber
auch alle durch die Nichtzahlung entstehenden Schäden zu ersetzen (§ 280
Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies können zum einen die gesetzlichen Verzugszinsen
übersteigende Zinsen eines Kredites, insbesondere eines Überziehungskredites,
oder die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufzuwendenden Kosten sein.
Es empfiehlt sich, die trotz erfolgter Mahnung nicht gezahlte Provision zunächst
von anwaltlicher Seite nochmals einfordern zu lassen. Dem Versicherer sollte zur Zahlung der Provision eine
angemessene Frist gesetzt und darauf hingewiesen werden, dass die Nichteinhaltung
der Frist sowohl die gerichtliche Geltendmachung der Forderung als auch
ernsthafte Konsequenzen für das Vertragsverhältnis, insbesondere eine fristlose
Kündigung des Vertretervertragsverhältnisses, nach sich ziehen kann. Durch
diesen Hinweis erlangt dieses Schreiben gleichzeitig den Charakter einer
Abmahnung. Sollte die Provision dann innerhalb der Frist immer noch nicht
gezahlt worden sein, dürfte es empfehlenswert sein, den Klageweg zu
beschreiten. In Abstimmung mit dem Rechtsanwalt, der in Versicherungsvertretersachen
versiert sein sollte, kann sich dann auch die Möglichkeit ergeben, das
Vertragsverhältnis fristlos oder aus begründetem Anlass unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Im Falle einer fristlosen Kündigung wäre
der Versicherer nicht nur verpflichtet, den Versicherungsvertreterausgleich
( 89b HGB) zu zahlen, sondern auch dem Vertreter Schadensersatz für diesem
bis zum ordentlichen Vertragsende entgehende Provisionen zu leisten. Bei einer
ordentlichen Kündigung aus begründetem Anlass ist der Ausgleich ebenfalls zu
zahlen. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ist davon abhängig, ob es
dem Vertreter unzumutbar ist, aufgrund des Umstandes der Nichtzahlung seiner
Provisionen bis zum Ablauf seiner vertraglichen Kündigungsfrist für den Fall
einer ordentlichen Kündigung an dem Vertrag festzuhalten. Gegebenenfalls ist es
ratsam, nach der ersten noch eine zweite Abmahnung hinterher zu senden, in der
nochmals auf die Konsequenz der fristlosen Kündigung im Falle der Nichtzahlung
binnen angegebener Frist hingewiesen wird. Die Abmahnschreiben sollten per
Telefax vorab und Einschreiben/Rückschein versandt werden. Wichtig ist, dass
über die Frage, ob das Vertragsverhältnis fristlos oder ordentlich aus
begründetem Anlass gekündigt werden sollte, nicht ohne Einholung qualifizierten
Rechtsrates entschieden wird, da der Vertreter sich im Falle einer
unberechtigten fristlosen Kündigung seinerseits schadensersatzpflichtig
gegenüber dem Versicherer machen würde, mit einer fristlosen Kündigung des
Versicherers rechnen müsste und seinen
Vertreterausgleich verlöre. Letzteres gilt auch bei einer ordentlichen
Kündigung, für die kein begründeter Anlass vorlag. Unabhängig hiervon kann die
prozessuale Durchsetzung der Provisionsforderungen gegenüber dem Versicherer
erfolgen.
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8.2 |
Vom Versicherer bislang nicht abgerechnete und gezahlte Provisionen
Sind Provisionen des Vertreters offen, die vom Versicherer
bislang nicht abgerechnet wurden, ist zwischen solchen Provisionen zu
unterscheiden, die dem Vertreter dem Grunde und der Höhe nach vollständig
bekannt sind und solchen, bei denen dies gerade nicht der Fall ist. Im ersten
Fall handelt es sich um Versicherungsverträge, bei denen der Vertreter alle
Einzelheiten kennt, die es ihm ermöglichen, seine Provision anhand der
vertraglichen Provisionsstaffeln selbst zu ermitteln. In diesem Fall steht dem
Versicherungsvertreter zwar auch der Anspruch auf Abrechnung dieser Provision
zu (§ 87c Abs. 1 HGB); ist dem Vertreter auch bekannt, dass die Provision
ihm gegenüber zur Zahlung fällig ist, weil er beispielsweise Kenntnis davon
hat, dass die entsprechende Prämienzahlung des Versicherungsnehmers eingegangen
und die vertragliche oder gesetzliche Fälligkeit der Provision (siehe unter 1.)
eingetreten ist, kann er diese Provision sofort beziffert geltend machen und
nötigenfalls einklagen.
Ist es ihm nicht möglich, die Höhe der Provision selbst zu ermitteln oder
festzustellen, ob die Provision bereits fällig ist, so hat er die Möglichkeit,
mit der Abrechnung der Provision, aber auch isoliert, einen Buchauszug zu
verlangen (§ 87c Abs. 2 HGB). Dieser Anspruch kann vertraglich weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87a Abs. 5 HGB). Er steht dem Handels-
wie dem Versicherungsvertreter für alle nicht verjährten Provisionsansprüche,
egal ob sie dem Vertreter bekannt oder unbekannt sind, zu, soweit dieser die
Provisionsabrechnung nicht als richtig anerkannt hat und ein Buchauszug nicht
bereits mit den Provisionsabrechnungen erteilt wurde. Letzteres kommt in der
Praxis so gut wie nicht vor. Wichtig zu wissen ist für den Vertreter, dass er
sich mit der Anerkennung der Provisionsabrechnungen seines Anspruches auf
Erteilung eines Buchauszuges begibt. Deshalb ist von einer pauschalen
Anerkennung der Provisionsabrechnungen grundsätzlich abzuraten. Der Buchauszug
hat nach der einschlägigen höchstrichterlichen ober- und landgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich für jeden einzelnen Versicherungsvertrag, der für
den Versicherungsvertreter provisionspflichtig sein könnte und der nicht
verjährt ist, folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,
Datum und Versicherungsnummer des Versicherungsvertrages einschließlich eventueller Erweiterungen,
Art und Inhalt des Versicherungsvertrags, insbesondere Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante
Sondervereinbarungen,
Datum des Versicherungsbeginns einschließlich der Daten eventueller Erweiterungen des Versicherungsumfangs,
im Falle von Lebensversicherungen
- die Versicherungssumme und gegebenenfalls Erhöhung durch Dynamik,
- das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin
- Laufzeit des Versicherungsvertrages,
- Datum und Höhe der eingegangen Prämienzahlungen,
im Falle von Kündigungen
- der Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages,
im Falle von Stornierungen
- das Datum der Stornierung,
- die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und
- die Gründe für die Stornierung.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass auch das Datum von
Stornogefahrmitteilungen und der Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
und die Gründe für die Stornierung anzugeben ist. Dies hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.03.2001 (NJW 2001, S. 2333 ff.)
bestätigt. In dieser Entscheidung nahm der Bundesgerichtshof ausführlich zu den
Anforderungen, die an einen Buchauszug für einen Versicherungsvertreter zu
stellen sind, im einzelnen Stellung genommen. Die vorgenannten Bestandteile des
Buchauszuges sind größtenteils auch in dieser Entscheidung, aber auch mit
diversen ober- und landgerichtlichen Entscheidungen (so u.a. vom OLG Hamm, BB
1987, S. 1329) bekräftigt worden. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist an
keinerlei Voraussetzungen gebunden, außer der, dass ihn der Vertreter verlangen
muss (OLG Nürnberg vom 28.12.1990, HVR Nr. 710). Er ist ein ausgesprochen
wirksames Instrumentarium des Vertreters, um seine Provisionsabrechnungen zu
überprüfen. Erteilt der Versicherer, obgleich er durch ein vollstreckbares
Urteil hierzu verurteilt wurde, den Buchauszug nicht, so kann die
Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der
Vertreter ermächtigt wird, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherers erstellen zu
lassen und der Versicherer verpflichtet wird, auf die dadurch voraussichtlich
entstehenden Kosten einen entsprechenden Vorschuss zu zahlen (vgl. OLG Köln vom 09.10.1991, HVR Nr. 709). Wird
von dem Versicherer ein Buchauszug erteilt und hat der Vertreter begründete
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges, so ist der
Vertreter berechtigt, nach Wahl des Unternehmers entweder selbst oder durch
einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, d.h. insbesondere die
EDV, aber auch in die Vertragsurkunden etc. zu nehmen. Bei der
Bucheinsichtnahme hat der Vertreter allerdings die entstehenden Kosten
vorzuschießen und kann sie vom Versicherer erstattet verlangen, wenn die
Einsichtnahme Fehler des Buchauszuges festgestellt hat.
Beruft der Versicherer sich darauf, dass dem Vertreter für einzelne
Versicherungsverträge keine Provision zusteht, wird es generell empfehlenswert
sein, den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges geltend zu machen, damit der
Vertreter, ratsamerweise mit Hilfe eines Rechtsberaters, in die Lage versetzt
wird, selbst zu beurteilen, ob die von dem Versicherer gegebene Aussage richtig
ist. Er braucht, wie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom
21.03.1997 (NJW-RR 1997, S. 1322 ff.) ausdrücklich feststellte, nicht das
Prozessrisiko einzugehen, erst nach Erhebung einer entsprechende Klage
feststellen zu können, dass ihm die geltend gemachte Provision doch nicht
zusteht. Entsprechendes gilt selbstverständlich insbesondere auch für die vom
Versicherer zurückgeforderten Provisionen. Auch hier hat der Vertreter Anspruch
darauf, seine Provisionsabrechnungen mittels des Buchauszuges auf ihre Ordnungsmäßigkeit
und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
In
diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach einem erst jüngst
ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.03.2004 (NJW-RR 2004, S.
1266) entschieden wurde, dass der Versicherer, wenn er vom Handelsvertreter
wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionen zurückfordert, wegen § 87a
Abs. 3 HGB für jeden Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, den
Zeitpunkt und die Art der Mahnung und der Unterrichtung des Vertreters über die
Stornogefahr darzulegen sowie die Höhe der zurückzuzahlenden
Abschlussprovisionen vorzurechnen hat. Vereinbarungen in Vertreterverträgen,
wonach bei nicht erhobenen Einwendungen die Provisionsabrechnungen als
anerkannt gelten, sind wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB nichtig. Auch
dies bestätigte das OLG Hamm in seiner vorgenannten Entscheidung.
Soweit von dem Versicherer die dem Vertreter zustehenden Provisionen trotz erfolgter
Abmahnung nicht gezahlt werden, kann dieser u.U. von seinem Recht zur
fristlosen Kündigung oder Kündigung aus begründetem Anlass des
Vertretervertrages Gebrauch machen. Insoweit wird auf die unter 1. gemachten
Ausführungen verwiesen. Ein Recht zur Kündigung aus begründetem Anlass kann
sich auch ergeben, wenn der Versicherer den von ihm verlangten Buchauszug nicht
erteilt. Die Entscheidungen darüber sollten auch in diesem Fall nur nach
Rücksprache mit einem fachkundigen Rechtsberater getroffen werden.
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