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Handelsvertreterrecht |
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2. Provisionsabrechnung, Buchauszug, Bucheinsichtnahme,
Auskunft, eidesstattliche Versicherung
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2.1 |
Anforderungen
Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 1 HGB Anspruch auf eine monatliche
Provisionsabrechnung. Die Provisionsabrechnung sollte alle Informationen enthalten, die für
Grund und Höhe der Provision von Bedeutung sind. In der Regel sind in Provisionsabrechnungen
nur die Rechnungen, Rechnungsbeträge und die Provisionsbeträge aufgeführt. Daraus kann der
Handelsvertreter noch nicht alle Umstände, die für die Provision wichtig sind, ersehen.
Daher gibt das Gesetz ihm den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Dieser ist ein
Auszug aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers.
Da das Gesetz die Anforderungen an einen Buchauszug nicht definiert, hat der BGH diese
festgelegt:
- Auftragsdatum
- Auftragsnummer
- Warenwert lt. Auftrag
- Warenmenge lt. Auftrag
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer
- Rechnungsbetrag
- Kunde mit genauer Anschrift
- Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw.
des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle
angebahnter Geschäfte im Sinne von § 87 Abs.
3 HGB
- Höhe der eingegangenen Zahlungen
- Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür
BGH v. 23.10.1981, DB 1982, S. 376 u.a.
Nur wenn die Provisionsabrechnung alle diese Angaben enthält oder der Handelsvertreter die
Provisionsabrechnung anerkannt hat, besteht kein Anspruch des Handelsvertreters mehr auf
Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug
hat als einzige Voraussetzung diejenige, daß
er geltend gemacht wurde.
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2.2 |
Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen
Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen des Unternehmers
durch den Handelsvertreter kann nicht als ein sich ständig wiederholendes negatives
Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters ausgelegt werden, aufgrund dessen ihm Ansprüche auf
Erteilung eines Buchauszuges und auf Zahlung weiterer Provisionen nicht mehr zustehen würden;
BGH v. 29.11.1995, NJW 1996, S. 588
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung
eines Buchauszuges aus § 87c II HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr
geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt
hat.
Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren
Ansprüche zu haben, kann jedoch im allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des
Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer
und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des
Handelsvertreters. Deswegen ist allein in dem Umstand, daß der Handelsvertreter über mehrere
Jahre hinweg die Abrechnungen des Unternehmers widerspruchslos hingenommen hat, weder ein
stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere
Provisionen für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen.
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2.3 |
Verjährung
Der Buchauszug ist ein selbständiger Hilfsanspruch des Handelsvertreters, der der
eigenen Verjährung unabhängig vom Provisionsanspruch unterliegt;
BGH v. 13.03.1961, BB 1961, S. 424
Bis zum 15. Dezember 2004 galt für alle
Ansprüche aus dem Handelsver-tretervertragsverhältnis eine
einheitliche Verjährung von 4 Jahren gemäß § 88
HGB. Diese wurde aufgehoben. Es gilt jetzt die
allgemeine Verjährung des BGB von 3 Jahren ab
Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs und
Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen
(§ 199 BGB). Die Verjährung beginnt am Ende des
Jahres. Für Ansprüche, die vor dem 15.12.04
fällig
waren und an diesem Tag noch nicht verjährt
waren, gelten die Übergangsregelungen des Art.
229 EGBGB. Im Ergebnis bedeutet dies, dass
diese Ansprüche nach wie vor erst nach vier
Jahren verjähren, beginnend mit dem Schluß des
Jahres, in dem die Ansprüche fällig geworden
sind.
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2.4 |
Klage
In der Praxis wird der Buchauszug im Wege der Stufenklage, d.h. in der ersten Stufe der
Auskunftsanspruch in der Form des Buchauszuges und in der zweiten Stufe der
Provisionszahlungsantrag, geltend gemacht. Dem Buchauszug wird mit einem Teilurteil stattgegeben.
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2.5 |
Vollstreckung
Eine Vollstreckung des Buchauszuges erfolgt als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO,
wobei der Handelsvertreter das Recht hat, nach § 887 Abs. 2 ZPO einen Antrag auf Zahlung
eines Vorschusses auf die infolge der Ersatzvornahme durch einen Buchprüfer entstehenden
Kosten zu stellen, zu dem der Unternehmer im Beschlußverfahren vom Prozeßgericht verurteilt
wird.
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2.6 |
Bucheinsichtnahme,
ergänzende Auskunft, eidesstattliche
Versicherung
Bestehen gegenüber dem Buchauszug begründete Zweifel an dessen Vollständigkeit oder
Richtigkeit, so hat der Handelsvertreter den Anspruch auf Bucheinsichtnahme nach § 87c
Abs. 4 HGB. Diese Bucheinsichtnahme erfolgt nach Wahl des Unternehmers durch den
Handelsvertreter selbst oder durch einen vom Handelsvertreter zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständigen. Der Handelsvertreter kann einen Wirtschaftsprüfer
oder Buchsachverständigen im ersteren Falle mitnehmen;
OLG Düsseldorf v. 27.03.1968, HVR Nr. 383.
Den Wirtschaftsprüfer oder
Buchsachverständigen muß der
Handelsvertreter anders als bei der
Zwangsvollstreckung eines Buchauszuges
zunächst bezahlen. Er kann diese Kosten
allerdings vom Unternehmer ersetzt
verlangen, wenn der Wirtschaftsprüfer oder
Buchsachverständige feststellt, daß der
Buchauszug unrichtig oder nicht vollständig
war.
Daneben hat der Handelsvertreter
Anspruch auf ergänzende Auskunft
provisionsrelevanten Fragen, die sich aus
dem Buchauszug ergeben, auch zu Geschäften,
die im Buchauszug ggfs. fehlen oder
unrichtig angegeben sind.
Die Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung über die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Buchauszuges kann der
Handelsvertreter vom Unternehmer verlangen,
wenn nach erfolgter Bucheinsicht noch
unaufgeklärte Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit verbleiben.
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