|
|
|
  
|
 |
|
|
 |
 |
Handelsvertreterrecht |
 |
|
3. Handelsvertreterausgleich § 89b HGB
|
| |
| |
3.1 |
Wesen, Voraussetzungen
Der Handelsvertreterausgleich, im
allgemeinen Sprachgebrauch auch Ausgleich
oder Abfindung genannt, soll dem Handelsvertreter eine zusätzliche Vergütung für während der
Vertragsdauer geleistete, bisher nicht abgegoltene Dienste gewähren. Dabei handelt es sich um
eine Gegenleistung für geleistete Dienste, für die der Handelsvertreter infolge der Beendigung
des Vertragsverhälnisses keine seiner Leistung entsprechende Vergütung mehr erhält;
BGH v. 26.11.1976, BB 1977, S. 564.
|
| |
| |
3.2 |
Beendigungsgründe |
| |
| |
3.2.1 |
Vertragsbeendigung durch Zeitablauf. |
| |
| |
3.2.2 |
Kündigung durch den Unternehmer, ohne daß diesem ein
wichtiger Kündigungsgrund zur Seite steht. |
| |
| |
3.2.3 |
Kündigung durch den Handelsvertreter, wenn der Unternehmer einen begründeten Anlaß für die
Beendigung gegeben hat. Daß die Kündigung begründende Verhalten des Unternehmers braucht
weder vertragswidrig noch schuldhaft gewesen zu sein. Schon die Ausübung der vertraglichen
oder gesetzlichen Rechte des Unternehmers in einem Umfang, daß dem Handelsvertreter die
Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann, berechtigt diesen, bei einer
Kündigung den Ausgleich zu verlangen. In der Regel liegt dieser Fall bei einer
unzulässigen Teilkündigung vor;
OLG Bamberg v. 30.05.1958, NJW 1958,
S. 1830.
Gibt der Unternehmer dem Handelsvertreter Anlaß zu einer fristlosen Kündigung, bleibt
der Handelsvertreterausgleich stets bestehen; § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
|
| |
| |
3.2.4 |
Eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen berührt den
Handelsvertreterausgleich
selbst dann nicht, wenn der Wunsch hierzu vom Handelsvertreter ausging;
BGH v. 13.03.1969, BB 1969, S. 460.
|
| |
| |
3.2.5 |
Kündigung oder Vertragsbeendigung wegen Krankheit, Alters
(i.d.R. bei Erreichen des
Pensionsalters) oder Tod des
Handelsvertreters; § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
|
|
| |
| |
3.3 |
Kundenwerbung |
| |
| |
3.3.1 |
Neue Kunden
Ein Handelsvertreterausgleich ist nur dann gegeben, wenn und soweit der Unternehmer aus der
Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, noch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB. Es
genügt zur Begründung eines
Handelsvertreterausgleiches nicht, daß der Handelsvertreter eine
dritte Person für die Erzeugnisse seines Unternehmens gewinnt und daß dieser Dritte,
ohne selbst Kunde zu werden oder in sonstige Rechtsbeziehungen zu dem Unternehmer
oder Handelsvertreter zu treten, die Erzeugnisse des Unternehmers empfiehlt und dadurch
zu deren Absatz beiträgt (z.B. das
Bewerben von Architekten, die Produkte
des Unternehmens in die Ausschreibung
bringen);
BGH v. 15.06.1959, BB 1959, S. 754.
Als ausgleichspflichtige Neukunden kommen nur solche in Betracht, die nicht nur
gelegentlich kaufen, sondern unter dem früheren Begriff der "Stammkunden" einzuordnen
sind. Hier hat der Bundesgerichtshof den Stammkundenbegriff erheblich erweitert, indem
er ausführt, daß als Stammkunden alle Mehrfachkunden anzusehen sind, das heißt diejenigen
Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen
zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben
oder voraussichtlich abschließen werden;
BGH v. 06.08.1997, NJW 1998, S. 66.
Bloße Mitursächlichkeit des Handelsvertreters bei der Kundenwerbung reicht aus;
BGH v. 25.10.1984, BB 1985, S. 291.
|
| |
| |
3.3.2 |
Gesteigerte Kunden
Eine Steigerung des Umsatzes eines Kunden um mindestens 100 % während der Tätigkeit des
Handelsvertreters gegenüber dem Umsatz vor Beginn des Handelsvertretervertrages stellt
eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB
mit der Folge dar, daß die
Provisionsumsätze dieser Kunden vollen
Umfangs ausgleichspflichtig sind;
BGH v. 03.06.1971, BB 1971, S. 843.
|
| |
| |
3.3.3 |
In der Praxis ist es verbreitet, dem nachfolgenden Handelsvertreter die
Zahlung des Handelsvertreterausgleichs seines Vorgängers aufzuerlegen als sogenannten
Einstand.
Der BGH ist der Auffassung, daß die von dem Vorgänger geworbenen Kunden bei der
Bemessung des Handelsvertreterausgleichs auch dann nicht als Neukunden im Sinne des § 89b Abs. 1
Nr. 1 HGB anzusehen sind, wenn die Zahlung im Einverständnis mit dem Unternehmer
erfolgte, es sei denn, es wurde
vereinbart, daß diese Kunden für den
Handelsvertreter und einen ggfs. bei
Vertragsbeendigung zu zahlenden
Handelsvertreterausgleich als Neukunden
zu gelten haben.
Ein vertraglicher Anspruch gegen den vertretenen Unternehmer auf (teilweise) Erstattung
der geleisteten Zahlung kann sich aber bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben,
wenn die Parteien beim Abschluß des Handelsvertretervertrages von einer Vertragsdauer
ausgingen, die es dem Handelsvertreter ermöglicht hätte, den als Abfindung gezahlten
Betrag ganz oder teilweise durch Provisionseinnahmen auszugleichen;
BGH v. 10.05.1984, NJW 1985, S. 58.
Um den Handelsvertreter gegenüber der Ausgleichsübernahme zu schützen, sollte in den
Handelsvertretervertrag eine Klausel aufgenommen werden, daß die vom Vorgänger
übernommenen Altkunden bei Vertragsende als neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1
HGB gelten.
|
| |
| |
3.3.4 |
Langlebige Wirtschaftsgüter
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Bestehen einer nutzbaren
Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB zu
bejahen, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren
Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind.
Welche Zeitspanne dabei im Einzelfall zugrunde zu legen ist, hängt von den jeweiligen
Umständen ab. Eine generelle zeitliche Begrenzung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie
wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des
Handelsvertreterausgleichs zu vereinbaren, der darin
liegt, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des
Unternehmers eine Gegenleistung zu verschaffen.
Für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen ist mithin die
Zeitspanne maßgebend, innerhalb derer normalerweise noch mit Folgeaufträgen der vom
Handelsvertreter neu geworbenen Kunden gerechnet werden kann. Im Falle des Vertriebs von
Waren bestimmt sich dieser Zeitraum unter anderem danach, wie häufig sich ein Neubedarf
einstellt. Lassen die vertriebenen Artikel aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihrer
Langlebigkeit in der Regel nur eine einmalige Anschaffung erwarten, so kann von keiner -
für den Geschäftsherrn in absehbarer Zeit - weiterhin nutzbaren Geschäftsverbindung
gesprochen werden. Andererseits steht der Entstehung einer Geschäftsverbindung mit
Unternehmervorteilen aber nicht von vornherein entgegen, daß Nachbestellungen infolge der
Lebensdauer eines Erzeugnisses erst nach einer längeren, auch mehrjährigen Zeitspanne in
Betracht kommen;
BGH v. 25.10.1984, BB 1985, S. 291.
|
| |
| |
3.3.5 |
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Handelsvertreter
geschäftliche Beziehungen zwischen neuen Kunden und dem Unternehmer hergestellt hat,
obliegt dem Handelsvertreter. Der Handelsvertreter braucht nicht substantiiert
vorzutragen, dass der Unternehmer vor Vertragsbeginn keine Geschäftsbeziehungen zu
den geworbenen Kunden unterhielt. Dem Unternehmer obliegt vielmehr die Pflicht,
substantiiert darzulegen, dass er mit den einzelnen Kunden vor Vertragsbeginn bereits
Geschäfte, und zwar auch in welcher Höhe, getätigt hatte.
BGH VIII ZR 19/99 vom 12.01.2000,
NJW 2000, S. 1413.
Hat der Handelsvertreter unwiderlegt die Neukundenwerbung dargetan, so spricht eine -
allerdings widerlegbare - Vermutung dafür, daß die hergestellten Geschäftsverbindungen
auch nach der Vertragsbeendigung weiter bestehen werden;
BGH v. 25.10.1984, BB 1985, S. 291.
|
|
| |
| |
3.4 |
Unternehmervorteile,
Billigkeit - "Rohausgleich"
Das Gesetz verlangt, daß dem Unternehmer
nach der Vertragsbeendigung durch die
von dem Handelsvertreter neu für das
Unternehmen geworbenen Kunden erhebliche Vorteile
verbleiben.
Worin diese Vorteile bestehen müssen, ist
nicht festgelegt. Dies können Provisionen
sein, die der Unternehmer aufgrund der
Vertragsbeendigung nicht mehr an den
Handelsvertreter zu zahlen hat. Es kann aber
auch ein Kaufpreis sein, den der Unternehmer
für den Verkauf seines Unternehmens, die Marke
oder den Kundenstamm von einem
Käufer bekommen hat.
Die Vorteile des Unternehmers nach Vertragsende, von deren Höhe die Bemessung des
Handelsvertreterausgleichs des Handelsvertreters abhängt, sind nach der objektiven Sachlage zu ermitteln
. Hierbei ist der zu erwartende Stammkundenumsatz vorbehaltlich verläßlicher Anhaltspunkte nach
den Verhältnissen während der Vertragszeit zu schätzen. Die tatsächliche Entwicklung nach
Vertragsende spielt dabei keine Rolle.
BGH v. 06.08.1997, NJW 1998, S. 66.
Bei der Bemessung der Unternehmervorteile bzw. Provisionsverluste des Handelsvertreters ist
in der Regel von einer Zukunftszeitspanne von vier bis sechs Jahren auszugehen.
Der Zeitraum für die beim
Handelsvertreterausgleich anzustellende Prognose für die dem
Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages entstandenen Provisionsverluste ist gesetzlich
weder festgelegt noch beschränkt. Es muß sich nur um eine überschaubare, in ihrer Entwicklung
noch einschätzbare Zeitspanne handeln. Ein Zeitraum von vier Jahren für die Vorteils- und
Verlustprognose braucht, insbesondere bei langwährenden Vertragsverhältnissen, nicht unangemessen
zu sein;
BGH v. 28.06.1973, BB 1973, S. 1092.
Berechnungsgröße für die Zukunftsprognose sind die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters
im letzten Vertragsjahr;
OLG Nürnberg v. 03.11.1982, HVR Nr. 571.
Hierbei ist jedoch nur der Teil der Vergütung des Handelsvertreters zu berücksichtigen, der
für seine werbende Tätigkeit gezahlt wird. Vergütungs- (Provisions-)Anteile für eine Lagerhaltung
, Inkasso und Auslieferung blieben als verwaltende Tätigkeit des Handelsvertreters früher außer
Ansatz. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH gilt dieser Grundsatz im Tankstellengeschäft
allenfalls im Hinblick auf das Inkasso. Ein Tankstellenhalter, der keine Lagerhaltung und keine
Auslieferung betreibt, kann keinen Kundenstamm schaffen. Kein Kunde würde allein die
Vermittlungstätigkeit des Tankstellenhalters in Anspruch nehmen; im Vordergrund steht vielmehr
die sofortige Verfügbarkeit der gewünschten Kraftstoffmenge, die nur durch Lagerhaltung und
Auslieferung an der Tankstelle gewährleistet werden kann;
BGH v. 06.08.1997, NJW 1998, S. 66.
Ähnlich dürfte es sich in der Textilbranche verhalten, wenn der Handelsvertreter für den
Unternehmer ein Lager unterhält und aus diesem sogenannte Sofort-Ware verkauft.
|
| |
| |
3.4.1 |
In der Praxis hat sich folgende Rohausgleichsberechnung als
gefestigt herausgebildet:
Die Jahresprovision des Handelsvertreters des letzten Vertragsjahres wird um einen
Abwanderungs- und Abzinsungsfaktor pro Jahr vermindert. Der Abwanderungsfaktor
soll den Umstand berücksichtigen, daß
ein Teil der Kunden regelmäßig
abwandert. Die Höhe ist schwankend und
kann im Einzelfall unterschiedlich
sein. Da der Handelsvertreter die ihm entgehenden Provisionen beim Fortbestand des
Vertragsverhältnisses erst innerhalb von vier Jahren verdient hätte, der Ausgleich jedoch
bereits bei Vertragsende fällig ist, muß eine Abzinsung
vorgenommen werden.
Ein Faktor von 20 % für die
Abwanderungs- und Abzinsungsquote
zusammen ist in der Regel eine akzeptable Größe. Hiernach
ergibt sich folgende Berechnung:
letzte Jahresprovision 100 ./. 20 % =
| 1. Folgejahr |
80,00 ./. 20 % = |
| 2. Folgejahr |
64,00 ./. 20 % = |
| 3. Folgejahr |
51,20 ./. 20 % = |
| 4. Folgejahr |
40,96 ./. 20 % = |
| Rohausgleich |
236,16 |
Sowohl die Abwanderungsquote als auch die Abzinsung sind vom Rohausgleich und nicht
von der Jahresdurchschnittsprovision abzuziehen;
BGH v. 28.04.1988, NJW RR 1988, S. 1061.
|
| |
| |
3.4.2 |
Ersparte Kosten des Handelsvertreters sind bei der
Rohausgleichsberechnung nur dann mindernd zu berücksichtigen, wenn diese besonders hoch
sind. Aufgrund der Entwicklungsgeschichte des Gesetzes geht der BGH davon aus, daß
nur Kosten, die bestenfalls über 50 %
der verdienten Provisionen liegen,
besonders hoch sind. Selbst dann
sind nur die 50 % übersteigenden Kosten
zu berücksichtigen. BGH v. 06.02.1964, DB 1964,
S. 400.
Selbst wenn der Handelsvertreter
Verluste mit seiner Handelsvertretung
gemacht hat, schließt dieser Umstand
einen Ausgleichsanspruch nicht aus
BGH
v. 12.02.2003, NJW 2003, S. 821 (825).
|
| |
| |
3.4.3 |
Nach der Ermittlung des sogenannten Rohausgleichs ist zu prüfen, ob die
Zahlung der Billigkeit gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB entspricht.
Der Billigkeitsgesichtspunkt kann nicht zu einer Erhöhung des Rohausgleichs führen, da
zuvor die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 89b Abs. 1 Nrn. 1 - 3 HGB geprüft werden
müssen. Faktisch führt die Billigkeit allenfalls zu einer Verminderung des Rohausgleichs;
BGH v. 17.10.1984, HVR Nr. 594.
Seit August 2009 sind die
Provisionsverluste des
Handelsvertreters, die dieser dadurch
erleidet, daß das Vertragsverhältnis
nicht fortgeführt wird, durch eine
Gesetzesänderung des § 89b HGB nur noch
ein Billigkeitskriterium. Dadurch
schließen Einmal- oder
Abschlußprovisionen den
Handelsvertreterausgleich auch im
Dienstleistungsbereich (Versicherungen,
Serviceverträge etc.) nicht mehr aus.
Wichtigster Billigkeitsgesichtspunkt zu Lasten des Handelsvertreters ist der Vertrieb
von Konkurrenzprodukten oder die Aufnahme einer Konkurrenzvertretung durch den
Handelsvertreter nach Vertragsende. Sie
kann zu einer Reduzierung des
Ausgleichs auf null führen.
|
| |
| |
3.4.4 |
Der Höhe nach ist der
Handelsvertreterausgleich durch die
Jahresdurchschnittsprovision begrenzt. Liegt der nach § 89b Abs. 1 Nrn. 1 - 3 HGB
ermittelte Rohausgleich höher als die Jahresdurchschnittsprovision, so erhält der
Handelsvertreter den Ausgleich nur in Höhe der Jahresdurchschnittsprovision;
BGH v. 27.02.1981, DB 1981, S. 1772.
Ist der Rohausgleich geringer als die Jahresdurchschnittsprovision, so ist allein die
Höhe des Rohausgleichs maßgebend.
Die Jahresdurchschnittsprovision errechnet sich nach dem Durchschnitt der Einnahmen
des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis in den letzten fünf Vertragsjahren, bei
einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses nach dem Durchschnitt der kürzeren
Vertragsdauer.
Der Berechnung des Höchstsatzes sind, anders als bei der Bestimmung der
Provisionsverluste (vgl. 3.4.), alle Provisionen und sonstigen Vergütungen zugrunde zu
legen, die dem Vertreter für seine Tätigkeit in den in § 89b Abs. 2 HGB genannten
Zeiträumen gezahlt worden sind, nicht nur der Teil der Provisionen, der als Vergütung für
die eigentliche Abschluß- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist.
Unter Provisionen in diesem Sinne, die die Höchstgrenze des Ausgleichs darstellen, sind
die Bruttoprovisionen zu verstehen;
BGH v. 03.06.1971, NJW 1971, S. 1611.
Provisionen, die der Handelsvertreter für Geschäfte erhält, die vor Vertragsende
abgeschlossen wurden, aber erst nach Vertragsende ausgeführt werden, rechnen als
sogenannte Überhangsprovision in die Durchschnittsprovision hinein, ohne daß dies
Einfluß auf die für die Berechnung der Jahresdurchschnittsprovision zu berücksichtigenden
Vertragsjahre hat;
BGH v. 23.10.1996, NJW 1997, S. 316.
Wenn auch im ersten Jahr der
Fünfjahresberechnung bei der
Durchschnittsprovision
Überhangprovisionen enthalten sind,
müssen diese herausgerechnet werden (s.
BGH a.a.O.), was allerdings in der
Praxis kaum möglich ist.
Als Bruttoprovision ist die Mehrwertsteuer, die der Handelsvertreter vom
Unternehmer erhalten hat, sowohl in die Rohausgleichsberechnung als auch in die
Jahresdurchschnittsprovision einzurechnen;
BGH v. 28.06.1973, BB 1973, S. 1092.
|
|
| |
| |
3.5 |
Unabdingbarkeit
Der Handelsvertreterausgleich ist nach § 89b Abs. 4, Satz 1 HGB im voraus nicht abdingbar. Diese
zwingende Vorschrift wird vom BGH eng ausgelegt.
§ 89b Abs. 4 Satz 1 verbietet nicht nur Abreden, durch die der
Handelsvertreterausgleich ganz
ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr oder weniger
eingeschränkt wird. Die Vorschrift läßt solche Abreden erst nach Beendigung der vertraglichen
Beziehungen zu. Die zwingenden Vorschriften sowohl des § 90a als auch des § 89b Abs. 4 Satz 1
HGB schließen alle entgegenstehenden Vereinbarungen aus, die vor Vertragsende geschlossen werden,
weil eine Abgrenzung für deren Anwendung je nachdem, ob Vereinbarungen Monate oder nur noch
Wochen oder gar nur wenige Tage vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses getroffen werden,
willkürlich wäre. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muß dem Handelsvertreter
der Schutz der zwingenden Gesetzesvorschriften auch dann noch zukommen, wenn eine Vereinbarung
erst kurz vor dem Vertragsende zustande gekommen ist;
BGH v. 30.12.1970, BB 1970, S. 104.
|
| |
| |
3.6 |
Geltendmachung, Ausschlußfrist
Der Handelsvertreterausgleich ist nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Eine besondere Form ist nicht
erforderlich. Die Erklärung des Handelsvertreters muß jedoch dem Unternehmer Klarheit darüber
verschaffen, ob der Handelsvertreter einen
Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie muß
eindeutig und unmißverständlich sein. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist, die
nicht verlängert werden kann;
BGH v. 22.09.1969, DB 1969, S. 2077.
|
|
 |
|
|
 |
|