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9.1 |
Deutsche Vertragsverhältnisse
Bei einem Handelsvertreterverhältnis kann, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt
ist, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß ein einheitlicher Erfüllungsort für die
beiderseitigen Leistungen besteht.
Maßgebend ist § 269 BGB. Danach ist Erfüllungsort der Sitz des Schuldners, sofern ein Ort
für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Die Ansprüche auf Auskunft unter Vorlage eines
Buchauszuges sowie auf Provisions- und Ausgleichszahlung sind am Wohnsitz des Beklagten zu
erfüllen.
Der Umstand, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen im allgemeinen am Ort der
Tätigkeit des Handelsvertreters liegt, reicht allein nicht dazu aus, diesen Ort auch als
einheitlichen Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen anzusehen. Auf den Schwerpunkt
des Handelsvertreterverhältnisses hat die Rechtsprechung bislang lediglich bei der Frage
abgestellt, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist
(vgl. BGHZ 53, S. 332, 337). Diese Rechtsprechung läßt nicht zwingend auch auf einen einheitlichen
Erfüllungsort schließen.
BGH v. 22.10.1987, NJW-RR 1988, S. 966
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9.2 |
Gerichtsstand des Zurückbehaltungsrechts
Der Handelsvertreter kann als Kaufmann das Zurückbehaltungsrecht des
§ 371
Abs. 4 HGB für sich in Anspruch nehmen. Auch dieser Anspruch kann nach § 88a HGB im voraus nicht
ausgeschlossen werden. Allerdings schränkt § 88a Abs. 2 HGB dieses Recht für vom Unternehmer zur
Verfügung gestellte Unterlagen - Muster - auf fällige Provisions- und Aufwendungsersatzansprüche
ein. Ausgleichsansprüche können für den Zurückbehalt von Mustern nicht verwandt werden.
Das Zurückbehaltungsrecht gibt dem Handelsvertreter den besonderen Gerichtsstand der Klage auf
Gestattung der Befriedigung wegen eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts.
HansOLG Hamburg v. 17.10.1962, HVR Nr. 286.
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9.3 |
Europäische
Vertragsverhältnisse
Mit der
Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen hat der Rat der Europäischen
Union unter anderem die Gerichtstände für
Vertragsverhältnisse zwischen Personen neu
geregelt, die in zwei verschiedenen
EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Soweit also
in einem Handelsvertretervertragsverhältnis der
Unternehmer seinen Sitz in einem anderen Land
der EU hat als der Handelsvertreter, kann der
Handelsvertreter künftig seine Ansprüche in dem
Land einklagen, in dem er seine Tätigkeit für
den Unternehmer ausgeübt hat. Ein deutscher
Handelsvertreter, der beispielsweise für ein
italienisches Unternehmen in Deutschland tätig
war, kann seine Ansprüche gegenüber dem
italienischen Unternehmen in Deutschland
einklagen. Die Registrierung und Vollstreckung
daraufhin ergehender Urteile in anderen
EU-Staaten ist künftig nur noch eine
Formalität. Die Verordnung gilt für alle
EU-Mitgliedstaaten außer für Dänemark. Die
Regelungen zum Gerichtsstand können durch
Gerichtsstandsvereinbarungen geändert werden.
Sie gelten mithin für Verträge, in denen sich
der Handelsvertreter und der Unternehmer auf
keinen bestimmten Gerichtsstand geeinigt haben.
Die Verordnung ist am 01.03.2002 in Kraft
getreten.
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