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Handelsvertreterrecht |
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6. Eigengeschäfte des Handelsvertreters
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6.1 |
Auftragsabwicklung
Probleme
bereitet bei der späteren Durchsetzung von
Forderungen häufig bereits die Frage, wer der
eigentliche Kontrahent und Vertragspartner
des Auftragnehmers ist, der den Kaufpreis am
Ende schuldet. Ein besonderes Problem bilden
die Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Vertragspartner sind ihre Gesellschafter, die
jeder für sich gesamtschuldnerisch für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften,
d. h. jeder von Ihnen kann für die gesamte
Forderung in Anspruch genommen werden. Daher
ist es wichtig, alle Gesellschafter bereits
bei Vertragsschluss namhaft zu machen.
Bei
Einzelfirmen liegt der Fall klarer,
denn der Inhaber der jeweiligen Firma haftet
stets für die unter seiner Firma eingegangenen
Verbindlichkeiten. Jede in das Handelsregister
eingetragene Firma ist Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches
Handelsrechtliche Gesellschaften
sind kraft Gesetzes gleichfalls Kaufleute.
Für die
Durchsetzung von Forderungen sind bei
handelsrechtlichen Gesellschaften folgende
Angaben von Bedeutung:
OHG- die
Gesellschafter
KG - der
persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementär)
GmbH - der
Geschäftsführer
GmbH & Co. KG -
die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer
AG - der
Vorstand
Vorsicht bei
Aufträgen, die nicht vom Auftraggeber selbst
erteilt werden !
Problematisch
sind in der Praxis die Fälle, in denen ein
Dritter für den eigentlichen Kunden Geschäfte
zu dessen Lasten abschließt. Hierbei handelt es
sich rechtlich um ein Handeln in fremdem Namen.
Voraussetzung dafür, dass der Vertretene (der
eigentliche Kunde) auch für diese nicht von ihm
selbst erteilten Aufträge haftet, ist neben dem
Auftreten in dessen Namen die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung des Vertreters, die in einem
Prozess regelmäßig vom Forderungsberechtigten,
also dem Handelsvertreter, nachgewiesen werden
muss. Liegt diese nicht vor und erkennt der
Kunde den Auftrag später nicht an, bleibt nur
die persönliche Haftung des vollmachtlosen
Vertreters (§ 179 Abs. 3 BGB).
Die Bitte, nach
Auftragserteilung die Rechnung auf einen
Dritten auszustellen, muss gleichfalls mit
Vorsicht behandelt werden. Denn, nach
Auftragserteilung kann jemand anderes als der
Auftraggeber nur verpflichtet werden, eine
Rechnung zu bezahlen, wenn dieser ausdrücklich
erklärt hat, für die Kosten gleichfalls
einstehen zu wollen. Bei diesem so genannten
Schuldbeitritt - der Auftraggeber wird nicht
aus der Haftung entlassen, sondern es tritt
lediglich eine weitere Person als Schuldner
hinzu Es haften Auftraggeber und der neue
Rechnungsempfänger gesamtschuldnerisch (jeder
in voller Höhe) für die Forderung.
Darum
gilt: Bittet ein Auftraggeber darum, die
Rechnung auf eine andere Person oder eine
andere Firma auszustellen, muss darauf
bestanden werden, dass der neue
Rechnungsempfänger seine Ausgleichsabsicht
schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber selbst
sollte nicht aus der Haftung entlassen werden. |
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6.2 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sie spielen im
Handel eine nicht unbedeutende Rolle. Durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen können bei
Handelsgeschäften die Pflichten zur
Untersuchung der Ware nach deren Erhalt,
Fristen zur Rüge von Mängeln,
Gewährleistungsfristen, Verzugszinsen,
Gerichtsstände (bei Kaufleuten) und anderes
mehr verbindlich festgelegt werden.
Einbeziehung
bei Vertragsschluss
Sie muss bei
Auftragserteilung erfolgen. Es ist ein Hinweis
auf die Geltung der eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich. Dies
sollte im Angebotsschreiben und in den
Auftragsbestätigungen geschehen. Die ABG
sollten auf der Rückseite des Briefpapiers
abgedruckt und die Angebote mit einem
entsprechenden Hinweis versehen werden :
„Es
gelten unsere umseitig abgedruckten
Geschäftsbedingungen”.
Bei Kaufleuten
(ins Handelsregister eingetragene Firmen und
Handelsgesellschaften, s.o.) reicht der Hinweis
auf die Geltung der AGB und die Möglichkeit der
Kenntnisnahme aus.
Einbeziehung
nach Vertragsschluss
Der
Vertragspartner muss der Geltung der AGB
nachträglich zum Beispiel in einem
Schuldanerkenntnis zustimmen. |
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6.3 |
;Auftragsbestätigungen und kaufmännische Bestätigungsschreiben Sie legen unter
Kaufleuten den Inhalt einer mündlich
getroffenen Vereinbarung verbindlich fest, wenn
nicht unverzüglich widersprochen wird. Bei
schriftlich bereits erteilten Aufträgen ist die
nachträgliche Einbeziehung der AGB möglich,
soweit dies im Auftrag nicht ausgeschlossen
ist. Auch der Umfang der vertraglich
vereinbarten Leistungen kann in Randbereichen
zweifelsfrei festgelegt werden. So zum
Beispiel, wenn Liefertermine oder
Zahlungsmodalitäten etc. noch nicht festgelegt
wurden. Die Auftrags-bestätigung darf jedoch
nicht von den getroffenen Vereinbarungen
abweichen. Wenn der Kunde also eine Lieferung
für die 30. Kalenderwoche bestellte, kann diese
nicht für die 34 Woche bestätigt werden.
Die Auftragsbestätigung hat die Vermutung der
Vollständigkeit für sich. Das
Bestätigungsschreiben muss zeitlich unmittelbar
nach der Auftragserteilung, auf die es Bezug
nimmt, folgen. Das Bestätigungs-schreiben kann
im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch
eingesetzt werden, um andere Vereinbarungen
oder gemachte Erklärungen zu bestätigen, z.B.
Vergleiche, die Vereinbarung neuer
Liefertermine, Verzichte auf Ansprüche.
Voraussetzung ist jedoch eine vorausgegangene
mündliche Vereinbarung oder Erklärung des
Vertragspartners, die bestätigt werden soll.
Dies gilt nach der Rechtsprechung überall dort,
„wo nach Lage des Einzelfalls entsprechend der
Übung ordentlicher Kaufleute bei Ablehnung ein
ausdrücklicher Widerspruch des Kontrahenten zu
erwarten ist”. Rechtsgrundlagen: § 346 HGB -
Handelsbrauch; § 362 HGB - Schweigen eines
Kaufmanns auf einen Antrag.
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6.4 |
Untersuchungs- und Rügepflicht
Jeder Kaufmann hat gemäß § 377 HGB eine Untersuchungs- und
Rügepflicht, wenn der Kauf von Waren für beide
Seiten ein Handels-geschäft ist. Der
Handelsvertreter seinerseits ist häufig
Kaufmann. Wenn er im Handelsregister
eingetragen ist in jedem Fall. Wenn er also vom
Unternehmer Ware bezieht, hat er diese
unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und
Mängel oder Falschlieferungen dem Unternehmen
unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls verliert
er seine Gewährleistungs-rechte. Auch bei
direkter Anlieferung beim Kunden muss er dafür
Sorge tragen, dass die Ware unverzüglich nach
deren Eintreffen untersucht und
Mängel/Falsch-/Minder-/Mehrlieferungen
gleichfalls unverzüglich gerügt werden.
Versteckte Mängel müssen sofort nach ihrer
Entdeckung gerügt werden. Die Untersuchungs-
und Rügepflicht gilt allerdings nur für Kauf-
und so genannte Werklieferungsverträge, nicht
für Werkverträge, d.h. Aufträge, die z.B. die
Lieferung und Montage von Waren.
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6.5 |
Sicherungsmöglichkeiten bei Nichtzahlung des Kunden
6.5.1
Abtretung
Zahlt der
Kunde aufgrund von Liquiditätsengpässen
nicht, kann eine Abtretung von Forderungen,
die dieser gegenüber Dritten, unter
Umständen gegenüber seinem Kunden hat, als
Sicherheit dienen. Die Abtretung darf nur
erfüllungshalber erfolgen (gesetzliche
Zweifelsregelung), d.h. die zu sichernde
Forderung erlischt erst mit dem
tatsächlichen Eingang der Zahlung. Zuvor
sollte der Vertrag des Schuldners mit
dessen Kunden eingesehen werden, um sicher
zu stellen, dass dieser kein
Abtretungsverbot enthält. Die Abtretung
sollte schriftlich erfolgen und muss von
demjenigen, dem die Forderung abgetreten
wird, angenommen werden. Die abgetretenen
Forderungen müssen hinreichend bestimmt
sein (Höhe, Gegenstand etc. – siehe
nachstehendes Formblatt).
Möglich ist
auch die Abtretung künftiger Forderungen.
Es dürfen jedoch keine Globalzessionen von
Banken oder anderen Gläubiger
entgegenstehen. Die Abtretung sollte
unverzüglich dem Drittschuldner angezeigt
werden und zwar unter Hinweis darauf, dass
dieser ab sofort nur noch an den neuen
Forderungsinhaber schuldbefreiend leisten
kann.
6.5.2
Schuldanerkenntnis
Der
Schuldner erkennt das Bestehen der
Forderung vorbehaltlos an. Dies ermöglicht
rechtlich die Durchführung eines
Urkundenprozesses, was eine nicht
unerhebliche Zeitersparnis bei der
gerichtlichen Durchsetzung der Forderung
bedeuten kann. Daneben sollte der Schuldner
auch die Geltung der AGB des Gläubigers,
soweit vorhanden, nochmals anerkennen.
Schließlich sollte er sich verpflichten,
von einem bestimmten Tage an auf die
anerkannte Forderung bankübliche Zinsen in
einer festzulegenden Höhe (z.B. 8% über dem
Basiszinssatz) zu zahlen (siehe
nachfolgendes Formblatt).
SCHULDANERKENNTNIS/ABTRETUNGERKLÄRUNG
Die Firma/Herr/Frau
........................................................................................
Adresse
.........................................................................................
erkennt
die Forderungen der Firma
................ (Gläubigerin) aus deren
Rechnungen
Nr.
.................. vom
................
Nr.
.................. vom
................
Nr.
.................. vom
................
vorbehaltlos einschließlich der Geltung
von deren Geschäftsbedingungen an und
tritt der Firma ...............
(Gläubigerin) erfüllungshalber folgende
Forderungen ab:
Forderung
gegenüber der Firma/Herrn/Frau
(Drittschuldner).......................................................
..........................................................................(genaue
Anschrift),
in
Höhe von EUR ............................
aus
........................................
(z.B. Rechnung Nr. .............. vom
..........).
Die Firma
.................... (Gläubigerin) nimmt
diese Abtretung an. Die oben genannten
Forderungen der Firma ...............
(Gläubigerin) werden vom .......... an
mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem
jeweiligen Basiszins verzinst.
Datum
..........................
.................................................. .............................................
Unterschrift Gläubigerin Unterschrift Schuldner
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6.6 |
Skonto-Vereinbarungen
Skonti dürfen nur abgezogen werden, wenn
diese auch ausdrücklich vom Lieferanten
gewährt wurden.
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6.7 |
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Im Gewährleistungsrecht hat es eine
systematische Änderung bei der Unterscheidung,
wann die Erfüllung eines Vertrages eintritt,
gegeben. Nach der bisherigen Rechtslage konnte
ein Vertrag auch mit einer mangelhaften
Lieferung oder einem mangelhaften
Kaufgegenstand erfüllt werden, mit der Folge,
dass dem Käufer mit der Übergang der Gefahr (in
der Regel der Übergabe der Sache) nur noch die
Gewährleistungs-ansprüche, also insbesondere
Minderung und Wandlung zustanden. Jetzt tritt
Erfüllung erst mit der Lieferung einer
mangelfreien Sache ein. Dies ist für die Praxis
deshalb bedeutsam, weil ein vereinbarter
Liefertermin erst dann eingehalten wird, wenn
die Ware oder der Kaufgegenstand mangelfrei und
vollständig geliefert wurden. Wird also ein
Liefertermin durch Lieferung einer fehlerhaften
Sache überschritten, macht sich der Lieferant
grund-sätzlich schadensersatzpflichtig für
Schäden, die durch diesen Verzug eintreten.
Ein gekaufter
oder hergestellter Gegenstand ist jetzt auch
dann mangelhaft, wenn er den getroffenen
Werbeaussagen nicht entspricht. Der
Mangel-begriff, um den sich die Juristen immer
gerne gestritten haben und der in den
Studiengängen regelmäßig Stoff für so manche
Hausarbeit und Prüfung bot, wurde grundlegend
reformiert. Maßgebend ist künftig, ob der
Kaufgegen-stand sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet oder sonst,
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine bei Sachen gleicher Art und
Güte übliche Beschaffenheit aufweist.
Im Gesetz ist
nunmehr auch verankert, dass ein Kaufgegenstand
auch dann mangelhaft ist, wenn die Montage-
oder Bedienungsanleitung nicht zu gebrauchen
ist, es sei denn, die Sache wurde gleichwohl
fehlerfrei montiert – die so genannte
IKEA-Klausel (so genannt wg. der Ikeamöbel).
Während im
Kaufrecht früher nur Minderung oder Wandlung
und nur beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften
und dem arglistigen Verschweigen von Mängeln
Schadensersatz geltend gemacht werden konnte,
kann ein Käufer heute neben der Minderung des
Kaufpreises und dem Rücktritt vom Vertrag
generell auch Schadensersatz verlangen. Er kann
sich sogar die Fahrtkosten und andere
Aufwendungen, die er wegen der Mangel-haftigkeit
seines Kaufgegenstandes hatte, ersetzen
lassen.
Grundsätzlich
muss jeder Käufer aber dem Verkäufer zunächst
entweder die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten
haben. Dies kann der Verkäufer ablehnen, wenn
damit unverhältnismäßige Kosten verbunden sind.
Beim zweiten vergeblichen Nachbesserungsversuch
stehen dem Käufer dann Minderung, Rücktritt und
Schadensersatz zu. Das Gleiche gilt, wenn er
dem Verkäufer eine angemessene
Nachbesserungsfrist gesetzt hat oder dieser die
Nachbesserung verweigert.
Im Zuge der Einführung eines erhöhten
Verbraucherschutzes ist auch eine
Beweislastumkehr eingeführt worden, nach der
innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf
vermutet wird, dass die Sache bereits beim Kauf
mangelhaft war. Dies kann im Handel massive
Konsequenzen haben, weil es in erheblichem
Umfang Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Wenn
Geräte aufgrund falscher Bedienung defekt sind,
lässt sich dies zweifelsfrei häufig im
Nachherein nicht klären und ob ein Verkäufer
das Risiko eingehen will, in einem Rechtsstreit
hierüber ein teures Sachverständigengutachten
einholen zu lassen, wage ich zu bezweifeln. Er
hat in jedem Fall die schlechteren Karten und
das nicht unerhebliche Kostenrisiko. Vor der
Gesetzesänderung musste der Käufer nachweisen,
dass der gekaufte Gegenstand schon beim Kauf
defekt war. Hatte er den Defekt selbst
verursacht, war das Risiko, dass ihm dieser
Beweis nicht gelingt, außer-ordentlich groß.
Man wird sehen, wie in der Praxis mit der
eingeführten Beweislastumkehr umgegangen wird.
Dem Verkäufer,
der dem Verbraucher gegenüber als solcher
haftet, wurde jetzt ein Rückgriffsrecht
gegenüber seinem Vorlieferanten bis hin zum
Hersteller eingeräumt. Hat der Verkäufer den
verkauften Gegenstand zurücknehmen oder den
Kaufpreis mindern müssen, kann er sich bei
seinem Lieferanten schadlos halten, ohne, dass
es insoweit einer Fristsetzung zur
Nachbesserung bedarf. Er kann auch die eigenen
Aufwendungen ersetzt verlangen. Besonders
wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die
Verjährung dieser Ansprüche frühestens zwei
Monate, nachdem der Verkäufer die Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt hat, verjähren, längstens
nach 5 Jahren. Und zwar können die Ansprüche in
dieser Zeit vom Verkäufer des Verbrauchers bis
zum Hersteller durchgereicht werden.
§ 377 HGB gilt aber auch hier.
In der
Konsequenz bedeutet das Rückgriffsrecht für den
Handel allerdings, dass sich jeder Hersteller
oder Lieferant von Waren, die schlussendlich an
Verbraucher veräußert werden, erst nach 5
Jahren sicher sein kann, für Mängel nicht mehr
in Anspruch genommen werden zu können. |
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6.8 |
Einführung neuer Verjährungsfristen
Gewährleistungsfristen im Kauf- und
Werkvertragsrecht betragen generell 2 Jahre
statt bisher 6 Monate.
Bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden, beträgt die Verjährung
einheitlich 5 Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für alle
Ansprüche, für die nicht, wie im Kaufrecht,
besondere Verjährungen gelten, ist jetzt auf 3
Jahre herunter gesetzt, früher waren es 30
Jahre. Das ist insbesondere im kaufmännischen
Verkehr und im Handel zu beachten. Dort galt
zwischen Gewerbetreibenden bisher eine
4-jährige Verjährung bei Forderungen. Die
bereits vor dem 01.01.2002 begonnenen
Verjährungen laufen auch nicht ohne weiteres
weiter. Hier ist jeder Anspruch für sich zu
untersuchen. |
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6.9 |
Ausschluss oder Einschränkung von Gewährleistungsrechten
Gegenüber Verbrauchern können
Gewährleistungsrechte kaum noch eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden. Deshalb müssen fast
alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen
überarbeitet werden. Da die Gesetzesänderungen
Verbraucher und Gewerbetreibende gleichermaßen
betreffen, bei letzteren der Schutz vor
abweichenden Vereinbarungen nur nicht so groß
ist, können Verträge und Geschäftsbedingungen
auch in diesem Bereich nicht mehr ohne weiteres
weiter verwendet werden.
Im Verkehr mit Verbrauchern geht das Verbot der
Vereinbarung von Abweichungen zu den
gesetzlichen Bestimmungen so weit, das es
generell für alle Unternehmer gilt. Der
Unternehmerbegriff ist in § 14 BGB definiert.
Hierunter fallen auch Selbständige, die nicht
ständig an Verbraucher verkaufen.
Beispiel: Verkauf eines Geschäftswagens |
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7.0 |
Verzugsrecht/Verzugszinsen Für den
kaufmännischen Bereich ist die Änderung der
Verzugsregelungen gleichfalls bedeutsam. Danach
geraten Schuldner mit ihrer Zahlung automatisch
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung
in Verzug oder wenn die Leistung nach dem
Kalender bestimmt ist oder eine so bestimmbare
Frist abhängig von einem Ereignis gesetzt wurde
(z.B. Rechnungszusatz: Zahlbar innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Rechnung).
Die
Verzugszinsen betragen, wenn Verbraucher nicht
beteiligt sind, 8% über dem Basiszinssatz,
derzeit 9,14 % und sonst 5% über dem Basiszins,
entsprechend derzeit 6,14 %. |
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7.1 |
Erlaubnispflichtigkeit
der Eigengeschäfte
Muss es dem
Handelsvertreter gestattet sein, Eigengeschäfte
zu tätigen ?
Wenn der
Handelsvertreter selbst als Kunde bei dem von
ihm vertretenen Unternehmen kauft, erklärt sich
der Unternehmer spätestens mit der Annahme des
Auftrages mit dem Kauf einverstanden. Die Frage
ist aber, ob es damit auch automatisch sein
Einverständnis dazu gibt, dass der
Handelsvertreter am Markt selbst als
Wiederverkäufer zu eigenen Preisen und damit in
gewisser Weise als Konkurrent auftritt.
Eine der
wichtigsten Pflichten eines jeden
Handelsvertreters ist es, dem Unternehmer
gerade keine Konkurrenz zu machen. Dieses
Konkurrenzverbot, das von der Rechtsprechung
aus der allgemeinen
Interessenwahrnehmungspflicht des
Handelsvertreters abgeleitet wird, richtet sich
gegen den Vertrieb von Wettbewerbsprodukten.
Die Interessenwahrnehmungspflicht hingegen
besagt, dass der Handelsvertreter alles zu
unterlassen hat, was eine Schädigung der
Interessen des Unternehmers zur Folge haben
könnte. Diese Pflicht besteht unabhängig
davon, ob sie im Vertrag gesondert
aufgeführt ist oder nicht.
Verkauft der
Handelsvertreter zu eigenen Preisen die
Produkte des Unternehmers weiter, tut er zwar
nichts anderes als andere Händler/Großhändler
auch, die von dem Unternehmer Ware beziehen,
nur unterliegen diese eben nicht der
vorgenannten Interessenwahrnehmungspflicht und
sind nicht Teil des Vertriebsnetzes des
Unternehmens. Da es durchaus in dessen
Interesse liegt, dass die Produkte von den
eigenen Vertretern nicht unter Preis angeboten
und verkauft werden, dürfte dieser Verkauf
grundsätzlich erlaubnispflichtig sein. Ratsam
ist, daher diese Befugnis bereits in den
Handelsvertreterverträgen zu regeln.
Zu beantworten
ist noch die Frage, was passiert, wenn der
Handelsvertreter Eigenschäfte ohne Erlaubnis
des Unternehmers ausführt. Soweit der
Handelsvertreter die Eigengeschäfte bereits
über einen längeren Zeitraum hinaus tätigt,
wird man sicherlich in der fortgesetzten
Belieferung des Handelsvertreters die
konkludente Genehmigung dieser Verkäufe durch
den Unternehmer sehen können. Hat der
Unternehmer die Geschäfte nicht gestattet und
kommt auch eine konkludente Genehmigung nicht
in Betracht, wird der Unternehmer regelmäßig
verpflichtet sein, den Handelsvertreter
abzumahnen, d.h. ihn darauf hinzuweisen,
dass er mit den Eigengeschäften nicht
einverstanden ist und im Wiederholungsfall das
Vertragsverhältnis fristlos kündigen wird. Der
Unternehmer wird aber gleichzeitig im eigenen
Unternehmen Vorkehrungen dafür treffen müssen,
dass der Handelsvertreter auch nicht weiter
beliefert wird. Anderenfalls dürfte im
Wiederholungsfall auch die fristlose Kündigung
des Vertragsverhältnisses für den Unternehmer
problematisch werden. |
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7.2 |
Provisionspflichtigkeit
der Eigengeschäfte des Handelsvertreters In der Literatur
ist umstritten, ob dem Handelsvertreter ohne
besondere Vereinbarung mit dem Unternehmer ein
Provisionsanspruch zusteht. § 87 Abs. 1 S. 1
HGB gibt dem Handelsvertreter den
Provisionsanspruch für alle während des
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen
Geschäfte, die auf seine Tätigkeit
zurückzuführen sind oder mit Dritten
abgeschlossen werden, die er als Kunden für
Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Nun
kann man natürlich sagen, dass der
Handelsvertreter auch sich selbst als Kunden
werben kann, richtigerweise muss der
Handelsvertreter aber vermittelnd tätig werden,
d.h. zwischen Kunden und Unternehmer für den
Abschluss Geschäftes besorgen. Deshalb geht die
herrschende Meinung in der Literatur davon aus,
dass die Provisionspflichtigkeit der
Eigengeschäfte vereinbart werden muss und sich
nicht automatisch aus dem Gesetz ergibt. |
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7.3 |
Ausgleichspflichtigkeit
der Eigengeschäfte
In Bezug auf
die Ausgleichspflichtigkeit der
Eigengeschäfte gelten die vom
Bundesgerichtshof herausgearbeiteten
Kriterien zur analogen Anwendung des § 89b
HGB auf die Vertrags- oder Eigenhändler
(siehe BGH vom 10.02.1993, HVR Nr. 731).
Dieses sind:
- die Eingliederung in die Absatzorganisation des
Unternehmens wie ein Handelsvertreter und
- die vertragliche Verpflichtung, dem Unternehmen
die Kunden zu übertragen.
Der Handelsvertreter, der Eigengeschäfte
tätigt, wird auch im Rahmen dieser
Eigengeschäfte, wenn sie ihm gestattet
sind, in der Regel in die
Absatzorganisation des Unternehmers
eingegliedert sein. Schwieriger wird es
indes mit der vertraglichen Verpflichtung
zur Übertragung dieser Kunden. Hierfür
reicht es nicht, dass der Handelsvertreter
dem Unternehmer die Kunden nach der
Vertragsbeendigung benennt und ihm seine
Kundenkartei überlässt. Ausreichend ist
indes, dass eine vertragliche Verpflichtung
zur Unterrichtung besteht, die den
Unternehmer nach Vertragsende in die Lage
versetzt, den Kundenstamm weiter zu nutzen
(BGH a.a.O.). Wichtig ist, dass dies eine
vertragliche Verpflichtung und nicht nur
eine tatsächliche Möglichkeit des
Unternehmens ist. Deshalb sollten auch in
dieser Beziehung den Kriterien der
Rechtsprechung genügende Regelungen im
Handelsvertretervertrag enthalten sein.
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