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Handelsvertreterrecht |
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1. Handelsvertreterprovision
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1.1 |
Entstehung
Der Provisionsanspruch des
Handelsvertreters entsteht aufschiebend bedingt bereits mit Abschluß des
Vertrages zwischen dem Unternehmer und dessen Kunden. In diesem Zeitpunkt ist die
Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß festgelegt. Eine anschließende Beendigung des
Vertretervertrages vor Ausführung des Geschäftes beeinträchtigt die Forderung nicht. Der
Handelsvertreter hat eine gefestigte Rechtsposition erlangt, die übertragen und gepfändet
werden kann. Die aufschiebende Bedingung für den Provisionsanspruch tritt nach § 87a I 1 HGB
ein, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, zusätzlich auflösend bedingt, daß der
Dritte nicht leistet, § 87a Abs. 2 HGB;
BGH v. 21.12.1989, NJW 1990, S. 1665.
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1.2 |
Fälligkeit der
Provision Der
Provisionsanspruch wird am letzten Tag des
Monats fällig, in dem nach §
87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen
ist; § 87a Abs. 4 HGB.
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1.3 |
Bezirksvertreter, Vermittlungsvertreter
Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB: Dieser hat Anspruch auf Provision für alle Geschäfte
eines Bezirks, wenn dieser dem Handelsvertreter zugewiesen worden ist.
Der Vermittlungsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder
mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat
(§ 87 I Satz 1 HGB) - Kundenschutz.
Für die provisionsauslösende Mitwirkung des Handelsvertreters reicht es aus, wenn diese nur
mitursächlich ist;
BGH, LM Nr. 5 zu § 87 HGB.
Beispiel: Handelsvertreter macht ersten Besuch beim Kunden, während anschließend der
Unternehmer selbst den Auftrag entgegennimmt.
Handelsvertreter reist mit Unternehmer zum Kunden und spielt nur die Rolle des Statisten bei
diesem Besuch, der zum Auftrag führt.
Der Umfang der Mitwirkung ist gleichgültig, wenn sie sich nur im Rahmen der von ihm erwarteten
Leistung bewegt;
BAG vom 22.01.1971, DB 1971, 779.
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1.4 |
Zustandekommen des Auftrages
Saisonverkäufe - Handelsvertreter holt Aufträge des Kunden zur Lieferung in ca.
sechs Monaten herein - Unternehmer schweigt über Annahme bis zur Lieferung
(Aufträge werden nicht bestätigt).
Stillschweigender Verzicht auf den
Zugang der Auftragsannahme gemäß § 151 BGB
und/oder Annahmeerklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten. Bedeutsam
sind ín diesem Zusammenhang auch die AGB
der Unternehmen, die häufig Klauseln über
die Bindung der Kunden an ihre Aufträge
enthalten.
Nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 04.05.1994, HVR Nr. 768) wird bei Teillieferungen
mit der ersten vorbehaltlosen Teillieferung der ganze Auftrag bestätigt.
Sehr bedeutsam für die Textilindustrie!
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1.5 |
Nichtausführung der Geschäfte
§ 87a Abs. 3 HGB läßt den Provisionsanspruch bestehen, wenn der Unternehmer das
zustande gekommene Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es
abgeschlossen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.
Unabdingbare Bestimmung nach § 87a Abs. 5 HGB.
Weit verbreitete Praxis: Generelle
Belastung von Stornos und Gutschriften in
der Provision. Diese Praxis ist
gesetzeswidrig !
Vom Unternehmer zu vertretende Umstände:
- Verspätete Lieferung, BGH v. 11.07.1960, BB 1960, 957;
- Schlechtlieferung und Retouren, BGH v. 11.10.1990, DB 1990, 2592;
- Wunsch des Kunden nach Stornierung: BGH v. 01.12.1960, BB 1961, 147, vom 11.10.1990, DB
1990, 2592.
- Risiko der Selbstbelieferung und der Arbeitskräfte; BGH v. 13.07.1959, BB 1959, 864;
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Der Selbstbelieferungsvorbehalt in den Lieferungsbedingungen der
Textilindustrie ist für den Handelsvertreter unbeachtlich.
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Der Handelsvertreter hat darzulegen und zu beweisen, daß ein provisionspflichtiges
Geschäft zustande gekommen ist, der Unternehmer dagegen, daß ihm die Ausführung des
Geschäfts aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden oder ihm nicht
zuzumuten ist;
BGH v. 02.03.1989, BB 1989, S. 1077.
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1.6 |
Entfallen des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, daß der Dritte nicht leistet; § 87a Abs.
2 HGB.
In der Regel sind gerichtliche Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung des Zahlungsanspruches des
Unternehmers zumutbar, anders bei Vermögenslosigkeit,
Insolvenz o.ä.;
BGH v. 27.09.1956, HVR Nr. 119.
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1.7 |
Nach Vertragsende
Nach Vertragsende entfällt der Provisionsanspruch nicht, wenn das Geschäft vor
Vertragsende abgeschlossen worden ist; § 87 Abs. 3 HGB.
Wird das Geschäft erst nach Vertragsende abgeschlossen, erhält der Handelsvertreter
Provision, wenn er das Geschäft angebahnt hat, d.h. es überwiegend auf seine Tätigkeit
zurückzuführen ist und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen wird.
Wird das Geschäft erst nach Vertragsende abgeschlossen, erhält der Handelsvertreter
Provision, wenn er das Geschäft angebahnt hat, d.h. es überwiegend auf seine Tätigkeit
zurückzuführen ist und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen wird.
Eine angemessene Frist in diesem Sinne sind je nach Geschäftsart 3 Monate
bis 2 Jahre.
Der Provisionsanspruch des Bezirksvertreters als Erfüllungsanspruch kann
auch nach Beendigung des Vertrages nicht unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis oder der
Möglichkeit anderweitigen Erwerbs oder aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs gemindert
werden;
BGH v. 12.03.1992, BB 1992, S. 1162.
Der Provisionsanspruch nach Vertragsende kann vertraglich abbedungen werden.
Entgehende Provisionen sind beim Ausgleich gemäß § 89b HGB zu berücksichtigen.
Verjährung
Bis zum 15. Dezember 2004 galt für alle
Ansprüche aus dem
Handelsver-tretervertragsverhältnis eine
einheitliche Verjährung von 4 Jahren gemäß
§ 88 HGB. Diese wurde aufgehoben. Es gilt
jetzt die allgemeine Verjährung des BGB von
3 Jahren. Für Ansprüche, die vor dem
15.12.04 entstanden und an diesem Tag noch
nicht verjährt waren, gelten die
Übergangsregelungen des Art. 229 EGBGB.
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