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Eine der wichtigsten Pflichten eines jeden
Handelsvertreters ist es, keine Firmen zu vertreten, die mit ihren Produkten
auch nur teilweise in Wettbewerb zu einem anderen vertretenen Unternehmen
stehen. Diese Pflicht ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben,
wird hingegen von der Rechtsprechung aus der allgemeinen
Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters abgeleitet, nach der der
Handelsvertreter alles zu unterlassen hat, was eine Schädigung der Interessen
des Unternehmers zur Folge haben könnte. Diese Pflicht besteht damit unabhängig
davon, ob sie im Vertrag gesondert aufgeführt ist oder nicht. Der Verstoß gegen
das Wettbewerbsverbot hat für den Handelsvertreter weitreichende Konsequenzen.
Er stellt einen Vertrauensbruch dar, der ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung
des Handelsvertretervertragsverhältnisses führen kann und selbst bei einer
ordentlichen Kündigung den Verlust des Handelsvertreterausgleiches nach sich
zieht. Auch Schadensersatzsprüche des Unternehmers sind bei Vorliegen eines
Konkurrenzverstoßes grundsätzlich möglich und wahrscheinlich. Für jeden
Handelsvertreter ist daher die Frage, ob die von ihm vertretenen oder zu
vertretenden Unternehmen zueinander in Konkurrenz stehen, mit größter Sorgfalt
zu behandeln.
Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung, ob
eine Konkurrenzsituation vorliegt, einen strengen Maßstab an und fordert von dem
Handelsvertreter, dass er sogar in Zweifelsfällen den vertretenen Unternehmer
davon unterrichtet und sein Einverständnis einholt, wenn er auch für
Wettbewerber Geschäfte abschließen oder vermitteln will, die wegen der Qualität
der Waren oder der Preise dazu führen, die Interessen des vertretenen
Unternehmers zu beeinträchtigten (BGH v. 25.03.1958, HVR 163). Dabei ist es
grundsätzlich gleichgültig, ob sich die Überschneidung der vertretenen
Produktpaletten nur in Randbereichen oder bei besonders umsatzstarken Produkten
ergibt. Bei der Beurteilung kann folgende Kontrollfrage hilfreich
sein:
Würde sich der Kunde, wenn er beide Produkte zum
Kauf angeboten bekäme, wahlweise für das eine oder das andere Produkt
entscheiden?
Tritt eine Konkurrenzsituation innerhalb der
Produktpaletten zweier vom Handelsvertreter vertretener Unternehmen nachträglich
auf, gilt grundsätzlich folgendes:
Vor Aufnahme des Vertriebes
des neu auf den Markt gebrachten Konkurrenzproduktes muss der andere Unternehmer
um Zustimmung gebeten werden, damit der Handelsvertreter dieses Produkt mit
vertreiben darf. Erhält der Handelsvertreter diese Zustimmung nicht und
vertreibt er das Produkt gleichwohl, liegt ein Verstoß gegen das
Konkurrenzverbot vor. Verweigert der Unternehmer hingegen seine Zustimmung, ist
der Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen,
dass das neue Produkt auf den Markt gebracht hat und damit den Konflikt
verursachte, aus begründetem Anlass nach § 89b Abs. 3 S. 1 HGB zu kündigen. Er
hat sodann Anspruch auf seinen Handelsvertreterausgleich.
Daneben gibt es eine ganze Reihe unterschiedlicher
Fallgestaltungen. Die Beurteilung der Situation, die Konsequenzen, die zu ziehen
sind, oder was von dem Handelsvertreter vorbeugend zu tun ist, sollte stets von
einem auf diesem Gebiet versierten Juristen vorgenommen werden, da die
Auswirkungen einer falschen Entscheidung nachhaltig sind (s.o.).
Bei dem Abschluss neuer Verträge sollte darauf
geachtet werden, dass die bereits vorhandenen Vertretungen im Vertrag genannt
und die vertretenen Unternehmen über die Produktpaletten informiert sind. Da der
Handelsvertreter bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation grundsätzlich beweisen
muss, dass der Unternehmer mit dem gleichzeitigen Vertrieb der
Konkurrenzprodukte einverstanden war, muss darauf geachtet werden, dass dieses
Einverständnis auch schriftlich dokumentiert ist. Dies gilt auch für den Fall,
dass dem Unternehmer die Tätigkeit des Handelsvertreters für eine
Konkurrenzfirma bereits seit längerer Zeit bekannt war. In einem solchen Fall
ist der Unternehmer nicht berechtigt, den Vertrag wegen Verstoßes gegen das
Konkurrenzverbot fristlos zu kündigen (BGH vom 21.11.1960, HVR 299). Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Tätigkeit in ihrem wirklichen Ausmaß von dem
Unternehmer nicht erkannt wurde (BGH a.a.O.). Deshalb ist es in solchen Fällen
ausgesprochen wichtig, belegen zu können, dass der Unternehmer über die Existenz
der Konkurrenzvertretung und die vertriebene Produktpalette informiert
war.
Aus unserer anwaltlichen Tätigkeit wissen wir, dass
mit dem Thema Konkurrenz häufig zu sorglos umgegangen wird und sich damit die
Erfolgsaussichten für die Realisierung des Handelsvertreterausgleiches und der
übrigen Ansprüche unnötig verschlechtern. |